1. Zahlungsbedingungen:
Sollten keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen worden sein, so ist der Rechnungsbetrag 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Zu den vorgenannten Zahlungsbedingungen findet das
"Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" Anwendung. Hiernach wird jede Geldforderung grundsätzlich nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gesetzt.
Die Rechnungssumme wird ab diesem Zeitpunkt mit 5 % (Endverbraucher) bzw. 8 % (Geschäftsleute) über dem Basiszins verzinst.
Entstehen durch den Zahlungsverzug weitere Kosten für den Lieferanten, so sind dieses ebenfalls durch den Schuldner zu begleichen.
2. Rechnungsanerkennung:
Wird umseitiger Rechnung nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen, so gilt die in Rechnung gestellte Leistung als anerkannt!
3. Die Umsatzsteuer für diese umsatzsteuerpflichtige Werklieferung schuldet der Auftraggeber nach § 13b Umsatzsteuergesetz",
so sind Leistungsempfänger und wir übereinstimmend der Meinung es handelt sich nach §13b UMSt um eine Bauleistung und der Leistungsempfänger ist Unternehmer,
der selbst Bauleistungen erbringt.
Sollte dies vom der Finanzverwaltung anders gesehen werden, verpflichtet sich der Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit Vorsteuer zur Zahlung der gesamten Umsatzsteuer.
Diese Vereinbarung gilt als angenommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
4. Seit dem 01.08.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
(§14b Abs. 1 Satz 5 UStG)
5. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.